Stadionordnung für das Weser-Stadion

§ 1 Zweckbestimmung

Die Stadionordnung dient der Sicherheit und der geregelten Nutzung des Stadions

§ 2 Widmung

  1. Das Weser-Stadion dient der Durchführung von Sportveranstaltungen. Darüber hinaus können Veranstaltungen nicht-sportlicher Art zugelassen werden.
  2. Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Versammlungsstätten und der Anlagen des Weser-Stadions besteht nur im Rahmen des in Absatz 1 genannten Zweckes.
  3. Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung des Weser-Stadions richten sich nach bürgerlichem Recht.
  4. Über die Überlassung entscheidet die Bremer Weser-Stadion GmbH.

§ 3 Geltungsbereich

  1. Diese Stadionordnung gilt innerhalb des umfriedeten Bereiches des Weser-Stadions
  2. Außerhalb des umfriedeten Bereiches des Weser-Stadions gilt die Stadionordnung innerhalb folgender Grenzen:
    - Kassenvorplatz (Platz vor der Nordgeraden)
    - Der Bereich zwischen der Straße und dem Ostkurvengebäude
    - Parkplatz P-TV
  3. Für die Restaurationsbetriebe gilt die Stadionordnung nur für die Dauer der Veranstaltung.

§ 4 Aufenthalt

  1. In dem für eine Veranstaltung jeweils bestimmten Bereich des Weser-Stadions dürfen sich nur Personen aufhalten, die ein gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis (z.B. Ehrenkarte, Arbeitskarte...) mit sich führen oder ihre Aufenthaltsberechtigung auf eine andere Art nachweisen können.
  2. Eintrittskarten oder Berechtigungsausweise sind auf Verlangen dem Ordnerdienst vorzuweisen und zur Prüfung auszuhändigen.
  3. Stadionbesucher haben den auf der Eintrittskarte angegebenen Platz einzunehmen. Aus Sicherheitsgründen sowie zur Abwehr von Gefahren sind die Stadionbesucher auf Anweisung des Ordnerdienstes oder der Polizei verpflichtet, einen anderen als den auf der Eintrittskarte ausgewiesenen Platz einzunehmen.
  4. Im Geltungsbereich der Stadionordnung darf sich nicht aushalten, wer alkoholisiert ist oder gemäß § 7 der Stadionordnung verbotene Gegenstände bei sich führt.
  5. Der Aufenthalt im Geltungsbereich des Stadions geschieht auf eigene Gefahr. Der Innen- und Außenbereich des Stadions wird zum Schutze der Besucher videoüberwacht.

§ 5 Kontrolle durch den Ordnerdienst

  1. Jeder ist verpflichtet, beim Betreten der Stadionanlage sowie an den Kontrollstellen dem Ordnerdienst die Eintrittskarte bzw. den Berechtigungsschein vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
  2. Der Ordnerdienst ist berechtigt, Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – dahingehend zu überprüfen, ob die Verbote gemäß § 4 Abs. 4 dieser Ordnung beachtet werden.
  3. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können und Personen, denen gemäß § 4 Abs. 4 der Aufenthalt im Weser-Stadion nicht gestattet ist, sind zurückzuweisen und am Betreten des Weser-Stadions zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die ein Stadionverbot besteht.
  4. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Person auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

§ 6 Verhalten

  1. Jeder Besucher hat sich so zu Verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
  2. Anordnungen des Veranstalters, des Ordnerdienstes, der Polizei, der Feuerwehr sowie der speziell zuständigen Ortspolizeibehörden ist Folge zu leisten.
  3. Die in Anlage 3 als Auf- und Abgänge, Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege sowie als Sicherheitslaufzonen gekennzeichnete Zonen sind für den bestimmungsgemäßen Zweck freizuhalten.
  4. Es ist inbesondere untersagt:
    1. Plakate, Transparente, Flugblätter, Aufkleber und ähnliche Gegenstände mit strafbarem Inhalt (insbesondere volksverhetzenden, rassistischen, fremdenfeindlichen, rechtsradikalen, oder beleidigenden Charakters) mit zu führen oder rassistische, fremdenfeindliche oder rechtsradikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten;
    2. Nicht für die allgemein Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Podeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu überklettern;
    3. Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z.B. Spielfeld, Innenraum, Funktionsräume...), ohne Genehmigung des Veranstalters oder der Polizei zu betreten;
    4. Mit Gegenständen zu werfen, die geeignet sind, Verletzungen herbei zu führen;
    5. Ohne Erlaubnis des Veranstalters, des Stadioneigners und soweit erforderlich, ohne behördliche Erlaubnis Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln oder sonstige pyrotechnische Gegenstände, Magnesiumfackeln, Rauchkerzen, bengalische Feuer o.ä. abzubrennen oder anzuschießen;
    6. Sich ohne schriftl. Erlaubnis der zuständigen Stelle (z.B. Ortpolizeibehörde, Stadioneigentümer, Veranstalter...) gewerblich zu betätigen, Zeitungen, Zeitschriften, Drucksachen, Werbeprospekte o.ä. zu verkaufen oder zu verteilen sowie Gegenstände zu lagern oder Sammlungen durch zu führen;
    7. Bauten, Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, bemalen oder bekleben
    8. Außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Weser-Stadion in anderer Weise insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen zu verunreinigen;
    9. Den Geltungsbereich des § 3 dieser Ordnung ohne Erlaubnis mit Kraftfahrzeugen zu befahren oder dort auf einer nicht für das Abstellen von Kraftfahrzeugen ausgewiesene Fläche zu parken

§ 7 Verbotene Gegenstände

  1. Das Mitführen, Bereithalten und Überlassen folgender Gegenstände ist untersagt;
    1. 83. Waffen aller Art;
    2. Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse geeignet oder bestimmt sind;
    3. Ätzenden, leicht entzündliche, färbende oder gesundheitsschädigende feste, flüssige oder gasförmige Substanzen (insbesondere FCKW);
    4. Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, spitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;
    5. Sperrige Gegenstände, insbesondere Leitern, Hocker, Stühle, Kisten;
    6. Laser-Pointer;
    7. Fackeln, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchkerzen, bengalische Feuer und andere pyrotechnische Gegenstände § 6 Abs. 4 Buchst. D. gilt entsprechen;
    8. Drogen und alkoholische Getränke aller Art, ausgenommen Verkauf und Ausschank § 8;
  2. Das Mitführen von Tieren ist untersagt.

§ 8 Alkoholverbot / Getränkeausschank

  1. Der Verkauf und Ausschank von alkoholischen Getränken außer Bier und Glühwein ist innerhalb des Geltungsbereiches dieser Ordnung untersagt. Ausgenommen davon sind das Restaurant und die dazugehörigen Räume.
  2. Getränke dürfen nur in solchen Gefäßen / Behältnissen ausgegeben werden, die nicht als Wurfgeschosse geeignet sind.

§ 9 Ordnerdienst

Der Veranstalter hat mit Öffnung des Weser-Stadions einen Ordnerdienst einzusetzen und dabei die „Rahmenrichtlinie für Ordnerdienste“ zu beachten.

§ 10 Sanktionen

  1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die in den § 4 – 8 enthaltenen Vorschriften dieser Stadionordnung verstößt, kann ohne Erstattung des Eintrittsgeldes vorübergehend aus dem Geltungsbereich dieser Stadionordnung verwiesen werden. Dasselbe gilt für Personen, die alkoholisiert sind oder unter dem Einfluss von anderen, die freie Willensbildung beeinträchtigten Mitteln stehen.
  2. Grobe und beharrliche Vorstöße können ein Stadionverbot zur Folge haben. Dieses Betretungsverbot kann unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf das Weser-Stadion beschränkt oder mit bundesweiter Wirkung ausgesprochen werden.
  3. Mitgeführte verbotene Gegenstände werden zurückgehalten und – soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht als Beweis benötigt werden – nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Zurückhaltung zurück gegeben.
  4. Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben unberührt.

§ 11 Haftungsausschluss

Der Aufenthalt im Geltungsbereich der Stadionordnung geschieht auf eigene Gefahr.
Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden, haftet der Stadioneigner nicht. Unfälle und Schäden sind dem Stadioneigner unverzüglich zu melden.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 01.08.2004 in Kraft.

Bremer Weser-Stadion GmbH

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